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Anbieterkennzeichung/Impressumspflicht
(it.recht)
    

Inhalt
             1. TDG
             2. MDStV
             3. BDSG
             4. Sonstige

Ein Pflicht zu Angaben über den Betreiber einer Website kann sich aus dem TDG, dem MDStV und ggf. dem BDSG ergeben.

1. TDG

Geschäftsmäßige Teledienste müssen gemäß § 6 TDG bestimmte Informationen (siehe unten) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Laut OLG München v. 11.9.2003 (AZ 29 U 2681/03) genügen zwei Klicks von der Hauptseite ausgehend noch dem Kriterium leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.

In die Anbieterkennezeichnung sind gemäß § 6 TDG und der Begründung zum TDG aufzunehmen:

  • Name, Vorname
  • vollständige Anschrift (keine Postfachadresse)
  • Telefonnummer (ergibt sich nur aus Gesetzesbegründung)
  • eMail-Adresse

Zusätzlich, je nach Person des Anbieters und Tätigkeit, sind anzugeben:

  • Bei juristischen Personen: der Vertretungsberechtigte.
  • soweit vorhanden das Register und die jeweilige Registernummer (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister usw.)
  • Bei zulassunbedürftigen Tätigkeiten: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Bei kammergebunden Berufen: Angaben über die Kammer, die Berufsbezeichung und die berufsrechtlichen Regelungen mit Hinweis zur Zugänglichkeit

2. MDStV

Besteht keine Pflicht nach § 6 TDG kann sich aus § 10 Abs. 3 MDStV eine entsprechende Pflicht ergeben. Das ist der Fall wenn ein Mediendienst vorliegt. Verpflichtet sind laut Gesetz insbesondere "Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden."

Anzugeben sind:

  • Name, Vorname des Diensteanbieters
  • Anschrift des Diensteanbieters
  • Name, Vorname des redaktionell Verantwortlichen
  • Anschrift des redaktionell Verantwortlichen

3. BDSG

Werden durch die Website personenbezogene Daten verarbeitet (z.B. Datensammlung für die Versendung von Newslettern), so besteht auch gemäß § 4 Abs. 3 BDSG eine Pflicht zur Identifizierung.

4. Sonstige

Ist keiner dieser Paragraphen einschlägig existiert keine Impressumspflicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine private Homepage betrien wird, die keinerlei Werbebanner oder Links auf kommerzielle Seiten enthält, und die nur Angaben enthält die der Kontkataufnahme mit dem Betreiber dienen. Da die Grenzen aber fliessend sind, sind sicherheitshalber auch hier zumindest die Anforderungen des MDStV zu erfüllen.

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