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Juristische Person
(recht.zivil.materiell.at)
(GND: 4029063-3)
    

Mit juristischer Person wird eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen bezeichnet, das Träger von Rechten und Pflichten ist. Die juristischen Personen sind im Zivilrecht die zweite Kategorie von Rechtssubjekten neben den natürlichen Personen.

Seit Änderung des § 14 BGB ist zu beachten, dass es neben den juristischen Personen auch rechtsfähige Personengesellschaften gibt.

Die Konstruktion der rechtsfähigen Person ist notwendig, um im wirtschaftlichen und staatlichen Bereich eine Trennung zwischen Menschen und Institutionen zu ermöglichen. So ist z.B. die Aktiengesellschaft eine juristische Person, deren Rechtsfähigkeit und Schicksal unabhängig von den dahinter stehenden natürlichen Personen und deren Schicksal ist. Das gleiche gilt für den Staat.

Grundsätzlich kann man unterscheiden zwischen:

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Auf diesen Artikel verweisen: Aktiengesellschaft (AG) * Juristische Personen des Privatrechts * Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) * Einzelunternehmen/Einzelunternehmer * Körperschaftsteuer * § 14 BGB Unternehmer * Fiduziarische Stiftung * Insolvenz/insolvent * Natürliche Person * Durchgriffshaftung * Beliehene/Beliehener * Personen * Organ/Organwalter * Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige * Anbieterkennzeichung/Impressumspflicht * Arbeitgeber * Genossenschaft/eingetragene Genossenschaft (eG) * Körperschaft Werbung: