Mit Anderkonto wird ein Konto bezeichnet, dass ein Anwalt oder Notar auf eigenen Namen mit Verfügungsbefugnis treuhänderisch für einen Dritten führt. Das Anderkonto ist vor Pfändungen durch Gläubiger des Anwalt oder Notars geschützt.
Auf diesen Artikel verweisen: Verwahrung durch Notar * Verwahrung durch Notar * Unterwerfungserklärung/Unterwerfungsklausel * Unterwerfungserklärung/Unterwerfungsklausel