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Anfechtungserklärung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Anfechtungserklärung wird die formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung bezeichnet, mit der, wenn sie innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt wird, bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes die Wirkung des § 142 BGB herbeigeführt wird.

Die Anfechtung ist grundsätzlich gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB), d.h. in der Regel dem Vertragspartner, zu erklären (§ 143 Abs. 2 BGB). Bei laienhafter Bezeichnung (z.B. "ich will das Geschäft nicht mehr", "ich will vom Vertrag zurücktreten") ist die Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB als Anfechtungserklärung auszulegen. Dabei muss "zumindest dem auch durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der Willensäußerung unzweideutig zu entnehmen sein, dass das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen bleiben soll (BGH NJW 1984, 2279)" (zitiert nach LG Bonn v. 8.3.2005 Az. 2 O 455/04).

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