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Die Vollmachtserteilung ist eine Willenserklärung, die wie jede andere angefochten werden kann. Hat der Bevollmächtige von ihr noch keinen Gebrauch gemacht, so wird die Vollmacht ihm dadurch entzogen, dieser Fall ist unproblematisch. Hat der Bevollmächtigte aber schon ein Geschäft im Namen des Vertretenen getätigt stellt sich die Frage, ob und wie sich der Vertretene von diesem Geschäft wieder lösen kann.
Beispiel: A will den B beauftragen für ihn zwei vergoldete Verlobungsringe zu kaufen. Er verspricht sich aber und sagt, "Kaufe mir bitte zwei goldene Ringe". B geht los und kauft goldene Ringe bei C (= Vertretergeschäft). Erst als er A die Rechnung gibt, fällt diesem sein Versprecher auf.
Die Lösung dieses Falles ist umstritten. Das Geschäft zwischen C und B kann A nicht anfechten, da B, auf den es hier gemäß § 166 Abs. 1 BGB ankommt, sich in keinem Irrtum befand. Unbillig wäre es auch nur die Vollmacht anzufechten und damit den B zum falsus procurator zu machen, da C dann das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des B, und B das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des A trüge, während er Irrende von diesem Risiko befreit wäre.
Als Lösung wird daher vorgeschlagen, dass der Vertretene die Vollmacht, abweichend von § 143 BGB gegenüber dem Vertragspartner des Vertreters (d.h. im Beispiel gegenüber C) anfechten müsse, mit der Folge, dass dieser einen Anspruch aus § 122 BGB gegen ihn hat. Allerdings berührt das nicht die Stellung des Vertreters als falsus procurator, die u.a. eine Haftung gemäß § 179 BGB vorsieht.
Da auch dies für unbillig gehalten wird, wird bei betätigter Vollmacht die Anfechtungsmöglichkeit von der Literatur zum Teil grundsätzlich ausgeschlossen (Brox, BGB allgemeiner Teil, Rn. 528, Vorauflage). Nach anderer Ansicht können Willensmängel des Vollmachtgebers zumindest auch auf das Vertretergeschäft haben, so z.B. im Falle einer Spezialvollmacht wie im Beispiel (MünchKomm/Schramm § 166 Rn. 59).
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