Ansprüche zwischen Ehegatten im Sinne von § 207 BGB sind entsprechend des Normzweckes, alle Ansprüche zwischen Ehegatten, da verhindert werden soll, dass Ehegatten zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung gegeneinander prozessieren müssen.
Auf diesen Artikel verweisen: § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen * § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen