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Auskunftsanspruch, Unterhalt
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Umfang
             2. Rechtsgrundlage
             3. Sperrfrist nach Auskunft an Jugendamt?
             4. Neuauskunft bei Volljährigkeit?
             5. Kosten
             6. Voraussetzungen
             7. Streitwert

Um die Unterhaltshöhe bestimmten zu können, hat der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen Auskunftsanspruch. Aber auch der Pflichtige hat einen Anspruch gegen den Berechtigten, da er über dessen Eigeneinkünfte informiert sein muss. Der Auskunftsanspruch wird mit einer Aufforderung zur Auskunft geltend gemacht.

Prozessual handelt es sich bei dem Auskunftsanspruch um eine Familiensache kraft Sachzusammenhangs.

1. Umfang

In die Auskunft einzubeziehen sind sämtliche für den Unterhalt relevante Einnahmen. D.h. in der Regel alle Einnahmen (aus selbständiger, nichtselbständiger Arbeit, Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) Ausnahme: Pflegegeld.

Über das Vermögen ist Auskunft nur zu erteilen, wenn zu befürchten ist, das aus dem laufenden Einkommen der Bedarf nicht gedeckt werden kann (FA-FamR/Gerhardt Kap. 6 Rdn 767).

2. Rechtsgrundlage

Der Auskunftsanspruch ergibt sich für Verwandtenunterhalt aus § 1605 Abs. 1 BGB, für Trennungsunterhalt aus §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB, für den nachehelichen Unterhalt aus §§ 1580, 1605 BGB. Dabei ist umstritten, ob für nachehelichen Unterhalt ein Auskunftsanspruch besteht, wenn zuvor schon bereits Auskunft für den Trennungsunterhalt erteilt wurde und seitdem noch keine zwei Jahre abgelaufen sind (Vgl. Scholz/Stein Teil G Rn. 191 m.w.N.) Für den Familienunterhalt hat die Rspr. bisher mangels Anspruchsgrundlage nur einen Anspruch auf Mitteilung von Vermögensbewegungen in "groben Zügen".

Dabei können die Auskunftsansprüche gemäß § 1605 Abs. 2 BGB bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ohne besondere Gründe nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist erneut geltend gemacht werden.

Sperrfrist nach Auskunft an Jugendamt?

Die Auskunft gegenüber dem Jugendamt löst die Sperrfrist nach vertretener Ansicht nicht aus (OLG Jena, Beschluss vom 30.08.2013 Az. 1 WF 429/13). D.h. hier muss der Auskunftspflichtige unter Umständen kurz hintereinander zweimal Auskunft erteilen.

Neuauskunft bei Volljährigkeit?

"Die Bestimmung des § BGB § 1605 BGB § 1605 Absatz II BGB greift nicht ein, wenn ein Kind nach Ablauf eines bis zum Eintritt der Volljährigkeit befristeten Vergleichs erneut Unterhalt verlangt. Dies gilt insbesondere, wenn in dem Verfahren, in dem der frühere Unterhaltsvergleich geschlossen worden war, keine umfassende Auskunft erteilt worden ist." (OlG Hamm v. 24.11.1989 Az. 5 UF 278/89).

5. Kosten

Die Kosten für die Auskunft (Kopien etc.) trägt grundsätzlich der Auskunftspflichtige (Heiß/Born, Unterhaltsrecht 37. Auflage Kapitel 6 92-93).

6. Voraussetzungen

  1. Anspruchsteller ist Verwandter gerader Linie
  2. Es geht um den laufenden Unterhalt (§§ 1601 ff BGB)
  3. Erforderlichkeit, weil ohne Auskunft der Anspruch von Anspruchsteller nicht festgestellt werden kann. Das setzt auch voraus, dass Anspruchsteller grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt haben kann.

Die Erteilung der Auskunft erfolgt dann nach den allgemeinen Regeln für Auskunftsansprüche.

7. Streitwert

Der Streitwert für Unterhaltsauskünfte wird mit 1/10 bis 1/4 des zu erwartenden Streitwerts der Leistungsklage bemessen (Johannsen/Henrich, Familienrecht, Rn.31 zu § 1580 BGB).

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