"Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten [z.B. gegenüber dem Ehegatten] unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen." (Anm. 6 der Düsseldorfer Tabelle).
Bei der Berechnung ist darauf zu achten, dass die Bedarfssätze ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen anzusetzen sind.
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