|
Kann ein Rechtsgeschäft nicht mit einer Bedingung verknüpft werden, spricht man von bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften.
Grundsätzlich sind die einseitigen Gestaltungsgeschäfte (z.B. die Kündigung) bedingungsfeindlich, da die Gegenseite hier nicht
Unklarheiten ausgesetzt werden soll. Als Ausnahme sind hier aber die sog. Potestativbedingungen zulässig.
Weitere Beispiele für die Bedingungsfeindlichkeit sind:
- Erklärung der Aufrechnung (§ 388 BGB),
- Eheschließung (§ 1311 BGB),
- Sorgerechtserklärung (§ 1626b BGB),
- Adoption (§ 1750 BGB),
- Auflassung eines Grundstücks (§ 925 Abs. 2 BGB),
- Erklärung der Erbausschlagung (§ 1947 BGB).
Werbung:
| |