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Befristung Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit sachlichem Grund ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages unbegrenzt und auch wiederholt möglich (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Allerdings steigen gemäß Rechtsprechung mit zunehmender Anzahl der Befristungen die Anforderungen an den sachlichen Grund (Siehe Palandt/Putzo § 620, Rn. 17).

Sachliche Gründe sind z.B.: Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG die Eigenart der Leistung (z.B. Beschäftigung als Saisonkraft, Schauspieler oder Nachrichtensprecher/Anchorman); gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 Wunsch des Arbeitnehmers und gemäß § 14 Ab. 1 Nr. 5 die Erprobung des Arbeitnehmers.

Beispiel: Bei einem sog. Anchorman (Nachrichtensprecher) hat das Arbeitsgericht Berlin (ZUM 2004, 587) anerkannt, dass bei programmmitgestaltender Tätigkeit in der Rundfunkfreiheit ein Sachgrund für eine Befristung gegeben ist.

Weiterhin ist eine Befristung gemä § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG möglich, wenn nur vorrübergehend betrielicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht.

Das BAG führt dazu aus:

"a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06 – Rn. 13). Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 15. Oktober 2014 – 7 AZR 893/12 – Rn. 14; 4. Dezember 2013 – 7 AZR 277/12 – Rn. 16 mwN)." (BAG v. 27.7.2016 - 7 AZR 545/14, Rn 18) Werbung:

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