Ohne sachlichen Grund ist die Befristung gemäß nur bis zu zwei Jahren möglich. Dabei darf die Befristung innerhalb dieses Zeitraum drei mal verlängert werden (Kettenbefristung), soweit nicht vorher zum Arbeitgeber ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.
Es ist erforderlich, dass der Verlängerungsvertrag noch vor Auslaufen der alten Befristung geschlossen wird, da ansonsten nicht von einer Verlängerung der Rede sein kann. Nach Ablauf der zwei Jahre oder dem Aufbrauchen der drei Verlängerungen kann nur noch mit sachlichem Grund befristet werden. Durch eine weitere sachlich nicht begründetet Befristung entsteht andernfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Hat der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet ist ebenfalls eine Befristung ohne sachlichen Grund möglich, es sei denn es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang mit einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG).
Im Rahmen von Unternehmensgründung ist die sachgrundlose Befristung in den ersten vier Jahren nach Gründung möglich (§ 14 Abs. 2a TzBfG).
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