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Von besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen spricht man, bei Tatbestandsmerkmalen, die den typischen Verhaltensunwert der Tat kennzeichnen (z.B. die Zueignungsabsich bei § 242 StGB Diebstahl). Sie werden im subjektiven Tatbestand geprüft (Wessels, AT, Rn. 207).
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