Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
1. dem Notar,
2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in
Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundlagen Notariat * § 27 BeurkG Begünstigte Personen * § 16 BeurkG Übersetzung der Niederschrift * § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen