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§ 100 BGB Nutzungen
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-2)
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Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs * Gebrauchsvorteile * § 987 BGB Nutzungen nach Rechtshängigkeit * Nutzungen Werbung: