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§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-10.untertitel-4)
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(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d * § 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d Werbung: