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§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-27)
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.


=> unerlaubte Handlung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gute Sitten * Mahnverfahren * Durchgriffshaftung * Rechtskraftdurchbrechung * § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen * Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe Werbung: