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Unerlaubte Handlung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.schaden und recht.ref.verw1)
    

Mit unerlaubter Handlung wird ein schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis bezeichnet. Unerlaubte Handlungen begründen einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823ff BGB.

Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB:

  • Absolutes Rechtsgut des § 823 (= Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht
  • Handlung
  • Verletzung dieses Rechtsguts (Rechtsgutsverletzung)
  • Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung (haftungsbegründende Kausalität)
  • Schaden
  • Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden (haftungsausfüllende Kausalität)
  • Rechtswidrigkeit
  • Schuld

Beispiel: Verliert ein Mieter grob fahrlässig seinen Haustürschlüssel und entstehen dadurch für den Ersatz des Schlüssels Kosten und Kosten für den Austausch der Hausschliesanlage, kann über § 823 BGB nur der Schaden am Eigentum, d.h. der Schaden durch den Eigentumsverlust am Schlüssel, ersetzt werden. Die Kosten für die Schliessanlage sind ein nicht ersetzbarer Vermögensschaden.

Wird das Rechtsgut durch eine Unterlassung verletzt muss

bestehen.

Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB:

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Auf diesen Artikel verweisen: Deliktsrecht * Deliktsrecht * Kausalität, Zivilrecht * Verkehrsunfall/Verkehrsunfallprozess * Schuldrecht besonderer Teil * Kontrahierungszwang/Abschlusszwang, mittelbarer/unmittelbarer * actor sequitur forum rei * § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Werbung: