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§ 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-3.untertitel-1)
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(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

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Auf diesen Artikel verweisen: lex Julia et Plautia * guter Glaube/Gutgläubigkeit * § 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen * § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten * § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen * Legaldefinition * § 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben * § 926 BGB Zubehör des Grundstücks * Geheißerwerb * Kraftfahrzeugbrief/Kraftfahrzeugschein Werbung: