(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen,
wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte
volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger
Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur
erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der
Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
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