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§ 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-6)
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Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

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