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BGH, Urteil v. 5. Oktober 2006 Az. XII ZR 197/02
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Leitsätze (amtlich):
             2. Tatbestand

Leitsätze (amtlich):

  1. Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtferti-gen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796).
  2. Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegen-über den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstä-tigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhalts-anspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Eltern-teil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Ein-künften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Un-terhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).

2. Tatbestand

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 2001.

Der am 27. April 1990 geborene Kläger zu 1 und der am 19. August 1991 geborene Kläger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine Kinder Am., geboren am 25. Mai 1997, An., geboren am 21. September 1998, und P., geboren am 25. Juli 2001, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten ist Diplompädagogin und betreibt ein Kleinstheim für psychisch auffällige Kinder. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuzüglich des Vorteils mietfreien Wohnens im Eigenheim in Höhe von monatlich 1.200 DM auf monatlich 4.893,70 DM bzw. 2.502,11 € beläuft.

Der Beklagte hat in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen. Er ist brasilianischer Staatsangehöriger; seine Ausbil-dung zum Bauzeichner wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht aner-kannt. Nach seinem unbestrittenen Vortrag wäre er wegen fortbestehender Sprachprobleme allenfalls in der Lage, als ungelernter Arbeiter monatlich 1.600 DM bzw. 850 € zu erzielen. Für die Zeit vom 25. Juli 2001 bis zum 24. Januar 2002 hat er Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 306,78 € erhalten.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Kin-desunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Regelbetrags verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zu Unterhaltsleistungen in unterschiedlicher Hö-he, zuletzt in Höhe von 81,6 % des Regelbetrages verurteilt. Mit der - vom Be-rufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte nach wie vor voll-ständige Klagabweisung.

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