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Artikel Diskussion (3)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
(recht.oeffentlich.verfassungsprozess)
    

Inhalt
             1. Zusammensetzung
             2. Verfahrensarten
             3. Geschichte

Mit Bundesverfassungsgericht wird das oberste Organ der deutschen Rechtsprechung bezeichnet. Es ist kein oberstes Bundesgericht sondern eines der selbständigen Verfassungsorgane. Seine Aufgabe ist es die Bindung der staatlichen Gewalt an das Grundgesetz zu überwachen. Seinen Sitz hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

1. Zusammensetzung

Gemäß Art. 94 GG besteht das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden. Weiterhin müssen sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (§ 3 BVerfGG).

Das Bundesverfassungsgericht ist aufgeteilt in zwei Senate mit jeweils acht Richtern. Für bestimmte Verfahrensarten berufen die zwei Senate mehrere Kammern, die mit jeweils drei Richtern besetzt sind.

2. Verfahrensarten

Die Verfahrensarten sind in Art. 93 GG geregelt, die Verfahrensvorschriften im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Das BVerfG ist unter anderem zuständig für

  • Verfassungsbeschwerde durch Bürger (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)
  • Parteiverbotsverfahren, Art. 21 Abs. 2 GG
  • Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, wenn Gericht an dieser Zweifel hat (sog Vorlageverfahren, Art. 100 GG)

  • Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen über die jeweiligen Rechte und Pflichten (sog. Organstreitverfahren, Art. 93 Nr. 1)
  • für die abstrakte Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundes- oder Landesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels des Bundestages (sog. abstrakte Normenkontrolle, § 93 Abs. 1 Nr. 2)
  • die Entscheidung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg (entweder Art. 99 GG oder der Rechtsweg zu einem Landesverfassungsgericht) gegeben ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG).

3. Geschichte

Das Bundesverfassungsgericht wurde am 28.9.1951 durch den damaligen Bundeskanzler Konrad Adenauer eröffnet. Es ist in der Geschichte Deutschland das erste Verfassungsgericht, und eine Folge des Verfassungsmissbrauchs in der Zeit des Nationalsozialismus.

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Auf diesen Artikel verweisen: Dreistufentheorie * Landesverfassungsgerichte * Gericht/Gerichtsbarkeit/Gerichtszweige/Rechtswege * Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG * Organstreitverfahren * BVerfG * Revisionsrüge, StPO * Normenkontrollklage/Normenkontrollverfahren * Normenkontrollklage iSV Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG * Verfassungsbeschwerde * Apothekenurteil * Mephisto-Formel * Überwachung mit GPS * Art. 104a GG * Bundesgerichte/Oberste Gerichtshöfe * judicial self-restraint * Superrevisionsinstanz Werbung: