Differenzierungsklauseln sind im Tarifvertrag vorgesehene Klauseln mit denen die
Gewerkschaft versucht,
Nichtgewerkschaftsmitglieder von den tariflichen Vorteilen auszuschließen
(Tarifausschlußklausel), bzw. Gewerkschaftsmitgliedern einen Vorteil
gegenüber den anderen Arbeitnehmern zu verschaffen, in dem ihnen ein
zusätzlicher Vorteil versprochen wird (Spannenklausel).
Diese Art von Klauseln hat das BAG in einer Entscheidung von 1967
für unzulässig erklärt (AP Nr. 13 zu Art. 9 GG). In der Wissenschaft
ist die Zulässigkeit umstritten (siehe dazu Gamillscheg, Kollektives
Arbeitsrecht, S. 358ff).
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