|
Mit Druckzuschlag bezeichnet man die Erhöhung des Zurückbehaltungsrechts eines Bestellers wegen Werkmängeln auf den dreifachen Wert der für die Beseitigung notwendigen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB).
Beispiel: A beauftragt die B mit dem Bau eines Hauses. Vor Abnahme stellen sich noch Mängel heraus, deren Beseitigung 5.000,- Euro kosten würde. Der A kann jetzt gemäß § 641 Abs. 2 BGB das dreifache dieses Wertes vom Werklohn, d.h. 15.000,-, zurückbehalten bis der B die Mängel beseitigt hat.
Werbung:
| |