slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Druckzuschlag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Druckzuschlag bezeichnet man die Erhöhung des Zurückbehaltungsrechts eines Bestellers wegen Werkmängeln auf den dreifachen Wert der für die Beseitigung notwendigen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Beispiel: A beauftragt die B mit dem Bau eines Hauses. Vor Abnahme stellen sich noch Mängel heraus, deren Beseitigung 5.000,- Euro kosten würde. Der A kann jetzt gemäß § 641 Abs. 2 BGB das dreifache dieses Wertes vom Werklohn, d.h. 15.000,-, zurückbehalten bis der B die Mängel beseitigt hat.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: