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Edition/Editionspflicht.
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Zivilrecht

1. Zivilrecht

Im Zivilrecht Bezeichnung für die Vorlegung einer Sache durch den Besitzer zur Besichtigung durch eventuelle Anspruchsinhaber.

Aus § 809 BGB ergibt sich eine sog. Editionspflicht, damit die Inhaber von unklaren Ansprüchen festellen können, ob sie tatsächlich einen Anspruch auf die Sache haben.

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