|
Der ehebedingte Nachteil stellt keinen eigenen Unterhaltstatbestand dar, sondern steht ggf. "nur" einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach § 1578b BGB entgegen (Vgl. BGH v. 27.1.2010 Az. XII ZR 100/08; AG Flensburg v. 23.11.2012 = FamRZ 2013, 1135; ).
OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306: Ehebedingte Nachteile stehen einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen gem. § 1578 b BGB grundsätzlich entgegen (st. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824).
Von ehebedingten Nachteilen spricht man, wenn der Berechtigte berufliche Nachteile hat, die durch die Betreung des Haushalts und/oder der Kinder eingetreten sind und diese nicht durch eine neue Ganztagstätigkeit ausgeglichen sind.
D.h. es wird das Einkommen des Berechtigten das er tatsächlich hat mit dem Einkommen verglichen, dass er gehabt hätte, wenn er nicht geheiratet hätte. Ehebedingte Vorteile gleichen den ehebedingten Nachteile soweit sie reichen wieder aus.
Beispiel: Der B hat nach Heirat mit der A seine Ausbildung aufgegeben um sich um den Haushalt zu kümmern. Nach 10 Jahren wird die Ehe geschieden, B erhält im Rahmen des Zugewinnausgleichs 250.000,-. Außerdem arbeitet er jetzt als Hilfsarbeiter und erhält 1000,- netto im Monat. Aus den 250.000,- erhält er jährlich 12.000,- Zinsen. Mit Ausbildung würde er netto 2.000,- verdienen. Es verbleiben daher keine ehebedingten Nachteile.
Hinsichtlich des ehebedingten Nachteiles trifft den Berechtigten eine sekundäre Beweislast.
OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306: Den Antragsteller trifft dabei die Beweislast, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat (allgemein zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276). Die Antragsgegnerin trifft aber eine sekundäre Darlegungslast.
"Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
Anders verhält es sich indes bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg. Hier muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (wie etwa Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen Talente etc.) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte."
(BGH v. 20.10.2010 Az. XII ZR 53/09).
Eine Decklung des ehebedingten Nachteils auf das Halbteilungsprinzip ergibt sich aus dem Umstand, dass der ehebedingte Nachteil keinen Anspruch begründet, sondern nur der Herabsetzung eines Anspruchs, den voraussetzt, entgegen steht.
D.h. hat ein Ehegatte weder einen Anspruch auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Ausbildung oder Alter und auch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt - gibt es keinen Anspruch auf Ausgleich der ehebedingten Nachteile.
Das nicht mit der in der Literatur vertretenen Auffassung zu verwechseln, dass ein bestehender ehebedingter Nachteil aufgrund des Halbteillungsprinzip noch einmal zu teilen sei, da der Ausgleich des vollen ehebedingte Nachteils auf Seiten des Verpfllichteten auch einen ehebedingten Nachteil auslöse.
"Hier hat das BerGer. festgestellt, dass die Ast. verpflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf auszuüben. Schon dieser Umstand spricht gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile.
(Urteil v. 19.06.2008 Az. IX ZR 84/07 = BGH NJW 2008, 2581)
Werbung:
| |