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Ehevertrag
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Regelungsgegenstände
             2. Verbindung mit Erbvertrag
             3. Wirksamkeits/Ausübungskontrolle
             4. Teilnichtigkeit

Mit Ehevertrag wird eine vertragliche Regelung der Eheleute übere ihre güterrechtlichen Verhältnisse bezeichnet (§ 1408 BGB). Insbesondere kann er eine vom Gesetz abweichende Regelungen hinsichtlich des Güterstandes regeln. Eine Ehevertrag kann darüber hinaus aber auch andere Fragen regeln wie z.B. Unterhalt (Unterhaltsverzicht), Versorgungsausgleich oder Sorgerecht.

1. Regelungsgegenstände

  • Verzicht auf Zugewinn
  • Modifizierung des Zugewinns
  • Verzicht/Modifizierung von Unterhaltsansprüchen
  • Verzicht/Modifizierung Versorgungsausgleich
  • Verzicht auf den gesetzelichen Erb-/Pflichtteil

2. Verbindung mit Erbvertrag

Für den Verbindung mit einem Erbvertrag siehe unter Erbvertrag.

3. Wirksamkeits/Ausübungskontrolle

Eheverträge sind von den Gerichten einer Wirksamkeitskontrolle und einer Ausübungskontrolle zu unterwerfen (BGHZ 158, 81).

Dabei betrifft die Wirksamkeitskontrolle die Frage, "ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist" (BGH v. 25.10.2006 Az. XII ZR 144/04).

Im Rahmen der Ausübungskontrolle ist dann zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall auf den Ehevertrag beruft. Dafür ist entscheidend, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus der vereinbarten Abbedingung eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist. Das kann dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. (BGH aaO).

Eine Ausübungskontrolle kann auch in einem Abänderungsverfahren neu ausgeübt werden, so dass das Gericht im Abänderungsverfahren zu dem Ergebnis kommen kann, dass das Berufen auf einen Unterhaltsverzicht jetzt nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist, auch wenn dies im Ursprungsverfahren festgestellt wurde (BGH v. 17.3.21 Az. XII ZB 221/19).

4. Teilnichtigkeit

"Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzel­regelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Aus- schluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne." (BGH v. 17.5.2006 Az. XII ZB 250/03).

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Auf diesen Artikel verweisen: Diskrepanzehe * Versorgerehe * Drittkontrahierungs­klausel * Unterhaltsverzicht * modifizierte Zugewinngemeinschaft * Vermögensbildung, Unterhalt Werbung: