slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Eigenschaftsirrtum
(recht.zivil.materiell.at.irrtum)
    

Von einem rechtlich erheblichen Eigenschaftsirrtum (= beachtlicher Motivirrtum, aA: Inhaltsirrtum) spricht man, wenn der Erklärende sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache irrt. Der Eigenschaftsirrtum berechtigt gemäß § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung.

Beispiele: Ein vergoldeter Ring wird für echt gehalten; Das für Damenbadenmode eingestellte Fotomodell stellt sich als Mann heraus; Ein Kunstkäufer irrt über den Maler eines Bildes.

Zum Verhältnis zum Gewährleistungsrecht siehe unter Verhältnis zwischen Irrtumsanfechtung und Mängelgewährleistung .

Für weitere Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter Irrtümer im Zivilrecht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Wert * Identitätsirrtum * § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums * verkehrswesentliche Eigenschaft * Irrtümer im Zivilrecht * Anfechtungsgründe Werbung: