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Einführung in den Sach- und Streitstand
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Einführung in den Sach- und Streitstand bezeichnet man eine Darstellung des Rechtsstreits durch das Gericht (d.h. den Vorsitzenden oder den Berichterstatter), die die Parteien erkennen lassen soll, wie das Gericht den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt.

Vor der ZPO-Reform im Jahr 2002 war die Einführung in den Sach- und Streitstand in § 278 Abs. 1 ZPO angeordnet. Diese Vorschrift ist mit Einführung der obligatorischen Güteverhandlung weggefallen, da in dieser gemäß § 278 Abs. 2 S. 2 ZPO das Gericht mit den Parteien den Sach- und Streitstand erörtert.

Für den Fall, dass die Güteverhandlung aus einem der in § 278 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Gründe entfällt, hat das Gesetz nichts geregelt. Nach h.M. in der Literatur ist dann eine Einführung in den Sach- und Streitstand durch das Gericht durchzuführen (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 91).

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