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Einsatzzeitpunkt/Anknüpfungszeitpunkt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit Einsatzzeitpunkt wird der Zeitpunkt genannt zudem die Voraussetzungen für Unterhalt gegeben sein müssen. So muss z.B. für nachehelichen Krankheitsunterhalt die Krankheits bereits zum Zeitpunkt der (Rechtskraft) der Scheidung vorgelegen haben.

Ein Einsatzzeitpunkt kann aus Vertrauensgesichspunkten verschoben werden, wenn z.B. ein Unterhaltspflichtiger über den Zeiptunkt hinaus Unterhalt zahlt, ab dem eine Erwerbsverpflichtung besteht.

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