slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Finanzinstrument
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier)
    

Als Finanzinstrumente werden Wertpapiere, Geldmarktpapiere, Devisen und Derivate bezeichnet.

Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapiergesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2b WpHG Wertpapiere (Aktien, Anteile an Gesellschaften die Aktien vergleichbar sind, Genusscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen Optionsscheine, Futures), Geldmarktinstrumente (alle anderen auf dem Geldmarkt gehandelten Forderungen), Derivate (§ 2 Abs. 2 WpHG) und Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 12 Insiderpapiere * derivative Finanzinstrumente * Euroderivat * Gewinnwarnung Werbung: