Folter, d.h. Gewaltanwendung im Strafprozeß, war im Mittelalter eine
zulässige Möglichkeit um an ein Geständnis des Angeklagten zu kommen. Auch
die peinliche Halsgerichtsordnung von 1532 änderte daran grundsätzlich
nichts. Insbesondere da ein Täter nur aufgrund der Aussage von zwei Zeugen
mit gutem Leumund oder eines Geständnisses verurteilt werden durfte, wurde
dieses durch Folter erpreßt.
In Deutschland wurde die Folter zuerst von Friedrich II in
Preußen 1756 vollständig abgeschafft. Baden hat sie 1831 als
letzter deutscher Staat abgeschafft. Im dritten Reich führte die
Gestapo die Folter wieder ein. Nach Ende des 2. Weltkrieges
wurde die Folter wieder vollständig abgeschafft. § 136 a StPO
verbietet jede Einwirkung auf die Freiheit der
Willensentschließung und Willensbetätigung. Daneben verbieten
auch internationale Verträge die Folter.
Siehe aber unter Daschner.
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