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Freiheit iSd § 823 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Freiheit iSd § 823 BGB wird von der h.M. eng als Bewegungsfreiheit definiert (OLG München OLGZ 1985, 466, 467). D.h. die Entscheidungsfreiheit fällt aus dem Freiheitsbegriff des § 823 BGB heraus.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 823 BGB Schadensersatzpflicht Werbung: