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geeignete Person gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
(recht.)
    

Schuldnerberatungen, Sozialamt, Jugendamt, Rechtsanwälte.

Dabei muss für die Erteilung der Bescheinigung eine Unterhaltszahlung nachgewiesen werden (z.B. die Kontoauszüge) auf die Höhe des jeweils gezahlten Unterhaltes kommt es dann nicht an (BeckOK § 850k ZPO, Vorwerk/Wolf Riedel Rn. 18a).

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