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Generalbundesanwalt
(recht.straf.prozess)
    

Mit Generalbundesanwalt wird der am Bundesgerichtshof ansässige und für bestimmte Straftaten zuständige Staatsanwalt bezeichnet. Der Generalbundesanwalt wird auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt (§ 149 GVG). Er untersteht der Aufsicht und Leitung des Bundesinnenministers (§ 147 Nr. 1 GVG).

Siehe auch unter Bundesanwalt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Oberbundesanwalt * § 142a GVG * Bundesanwaltschaft * Bundestagspräsident/Parlamentspräsident Werbung: