slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Oberbundesanwalt
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Mit Oberbundesanwalt bezeichnet § 35 VwGO den Vertreter des öffentlichen Interesses am Bundesverwaltungsgericht. Der Oberbundesanwalt kann sich mit Ausnahme der Verfahren vor den Disziplinar- und Wehrdienstsenaten an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen. Er ist dabei an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

Vom Oberbundesanwalt ist der für Strafsachen zuständige Generalbundesanwalt zu unterscheiden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: