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Von einer Gesamtschuld spricht man, wenn mehrere eine Leistung schulden, jeder auf die gesamte Leistung verpflichtet ist, der Schuldner die Leistung aber nur einmal fordern darf (siehe die Legaldefinition in § 421 BGB).
Beispiel: A und B schulden dem C als Gesamtschuldner 1000,- Euro. C kann diese 1000,- Euro sowohl von A als auch von B verlangen. Zahlt einer der beiden, kann C aber die 1000,- Euro nicht erneut von dem anderen verlangen.
Zur Abgrenzung siehe auch Gestörte
Gesamtschuld und Teilschuld.
Da das Gesetz für die Gesamtschuld keine allgemeinen, Voraussetzungen
nennt, sondern sie nur gesondert anordnet (so z.B. in §§ 42 Abs. 2, 840 Abs. 1, 53, 54, 86, 88, 431 BGB, § 3 Abs. Nr. 2 PflVG), haben Rspr. und Lehre versucht auf Basis von § 421 BGB handhabbare Kriterien zu entwickeln:
- Mehrere Schulden eine Leistung
- Jeder schuldet auf das Ganze, der Gläubiger kann aber nur einmal
fordern
- die Pflichten müssen sich auf dasselbe Leistungsinteresse
beziehen, aber nicht auf demselben Rechtsgrund beruhen
- innere Verbundenheit der Forderungen, nach h.M. ist diese gegeben
bei Gleichstufigkeit der Verpflichtungen. Eine Gleichstufigkeit wird z.B. abgelehnt, wenn ein Schuldner vorläufig und der andere
Endgültig haftet.
Gemäß § 426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet. Ist nichts anderes vereinbart und ergibt sich auch nichts anderes aus der Natur der Gesamtschuld erfolgt der Ausgleich zu gleichen Teilen. Der Ausgleich kann aber erst mit Fälligkeit der Gesamtschuld verlangt werden.
Hat einer der Gesamtschuldner über seinen Anteil hinaus auf die Gesamtschuld gezahlt, kann er Ausgleich durch Zahlung an sich verlangen. Hat er noch nicht gezahlt, kann der den Ausgleich als Freistellung durch Zahlung des Anteils an den Gläubiger verlangen.
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