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Geschäftsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Geschäftsfähigkeit bezeichnet man die für die Teilnahme am Geschäftsverkehr erforderlich Einsichtsfähigkeit in die Rechtsfolgen von Verpflichtungen. Nur wer geschäftsfähig ist, kann wirksam Willenserklärungen abgeben.

Das Gesetz bestimmt die Geschäftsfähigkeit negativ, d.h. es legt fest wer geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.

Ist die Geschäftsfähigkeit in einem Verfahren streitig, muss der, der sich auf das Fehlen der Geschäftsfähigkeit beruft dies beweisen, d.h. er trägt die Beweislast.

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Auf diesen Artikel verweisen: sui juris * Rechtsfähigkeit * Geburt/Vollendung der Geburt, * Erbfähigkeit * Handlungsfähigkeit, Zivilrecht * Entmündigung * Ehegeschäftsfähigkeit * Volljährigkeit * § 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger * Prozessvergleich * Delirium * Prozessfähigkeit * § 20 GBO [Eintragungsvoraussetzungen Auflassung] * Ehefähigkeit/Ehemündigkeit * competent Werbung: