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gestaffelte Wertfestsetzung
(recht.zivil.formell)
    

Die gestaffelte Wertfestsetzung (10.000,- Euro bis 10.4.2022 dann 8.000,-) ist unzulässig. Es ist immer der höchste, ggf. aufaddierte, Wert als Verfahrenswert/Kostenstreitwert anzusetzen.

Weicht der Wert für einzelne Gebühren davon ab (z.B. für die Terminsgebühr), ist dafür gemäß § 33 RVG eine Festsetzung des Gegenstandswertes notwendig.

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