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Gestaltungsklage
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Gestaltungsklage wird eine Klage bezeichnet, mit der der Kläger vom Gericht die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses begehrt. Die Gestaltungsklage ist nur für wenige im Gesetz ausdrücklich aufgezählte Fälle vorgeschrieben und zulässig. Dort wo sie einschlägig ist, ist es den Parteien verwehrt selbständig ihre Verhältnisse zu gestalten.

Eine Gestaltungsklage ist z.B. notwendig zur Auflösung von Ehen und offenen Handelsgesellschaften (§ 133 HGB). Das Gericht entscheidet über die Gestaltungsklage mittels Gestaltungsurteil.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anfechtungsklage * Klagearten in der ZPO Werbung: