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Offene Handelsgesellschaft (OHG)
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Inhalt
             1. Vermögen
             2. Gründung
             3. Ein-/Austritt
             4. Haftung
             5. Kündigung
             6. Wettbewerbsverbot

Mit OHG wird eine gemäß § 124 HGB rechtsfähige Personengesellschaft bezeichnet, in der alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften und deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§ 105 HGB).

1. Vermögen

Das Vermögen der OHG wird gesamthänderisch von den Gesellschaftern gehalten.

2. Gründung

Die Gründung einer OHG setzt nicht die Aufbringung eines Gründungskapitals voraus. Im Innenverhältnis entsteht die OHG durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen allen Gesellschaftern, die Außenwirkung tritt spätestens mit Eintragung in das Handelsregister ein (§ 123 Abs. 1 HGB) bei vorgehender Geschäftsaufnahme aber auch schon früher, soweit es sich nicht um § 1 Abs. 2 HGB ein Unternehmen, dass nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 123 Abs. 2 HGB).

Beispiel: A, B und C betreiben gemeinsam eine Eventagentur unter der Firma ABC-Events. Die Agentur bearbeitet monatlich 3-7 Auträge und hat einen Umsatz von 2 Mio. im Jahr. Im Handelsregister ist sie nicht eingetragen. Da hier die Voraussetzungen einer OHG vorliegen und nicht die Ausnahme nach § 105 Abs. 2 HGB gegeben ist, sit die ABC-Events auch im Außenverhältnis bereits eine OHG.

D.h. Eine GbR die ein Gewerbe betreibt, dass kein Kleingewerbe ist, ist, ohne dass es eines äußeren Aktes bedarf, eine OHG.

3. Ein-/Austritt

Der Ein- und Austritt von Gesellschaftern erfolgt über einen Vertrag mit allen anderen Gesellschaftern. Der Austritt (das Ausscheiden) kann aber auch aus einem der Gründe in § 131 Abs. 3 HGB erfolgen. Ein- wie Austritt müssen im Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung hat aber nur deklaratorische Bedeutung.

4. Haftung

Die Gesellschafter der OHG haften solidarisch und unbeschränktmit ihrem Privatvermögen.

5. Kündigung

Von einer Auflösungskündigung spricht man, wenn eine Kündigung dazu führt, dass nur noch ein Gesellschafter verbleibt, da in diesem Fall die Gesellschaft aufgelöst wird. Die Auflösungskündigung ist daher nicht ohne weiteres möglich.

Von einer Austrittskündigung spricht man, wenn die Kündigung den Bestand der Gesellschaft unberührt lässt, und nur ein Gesellschafter ausscheidet.

6. Wettbewerbsverbot

Gemäß § 112 HGB darf ein Gesellschafter nicht ohne Einwilligung der Mitgesellschafter Konkurrenz machen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gestaltungsklage * § 31 BGB Haftung des Vereins für Organe * Kommanditgesellschaft (KG) * Kommanditgesellschaft (KG) * Insolvenzfähigkeit * Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Organbesitz * OHG * § 179a BGB Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens Werbung: