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Gleichstufigkeit
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. Zivilrecht

1. Zivilrecht

Gleichstufigkeit zweier Verbindlichkeiten (Gesamtschuld)

Was unter Gleichstufigkeit zu verstehen ist, wird im allgemeinen negativ definiert. So liegt keine Gleichstuftigkeit vor, wenn ein Schuldner bloß subsidiär haftet. Allerdings kommt es für diese Betrachtung nicht auf interne Regelungen zwischen den beiden Schuldnern an, sondern auf das was im Außenverhältnis zum Ausdruck gelangt (MünchKommBGB § 421 Rn. 12). D.h. es reicht z.B. wenn der Gläubiger erkennen kann, daß ein Schuldner nur für die Liquidität des anderen einsteht, auch wenn beide primär haften. Es reicht aber nicht wenn zwei Personen gemeinschaftlich einen Kredit aufnehmen, und intern vereinbaren, daß nur einer von Ihnen das Geld erhalten und den Kredit zurückzahlen soll.

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