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Günstigkeitsprinzip
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Arbeitsrecht

Grundsätzlich spricht man von Günstigkeitsprinzip wenn eine ranghöhere Rechtsnorm durch eine für den Normbetroffenen günstigere rangniedere Norm verdrängt wird. Das Günstigkeitsprinzip ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der vereinzelt in Rechtsnormen wie § 4 Abs. 3 TVG seine Ausprägung gefunden hat.

1. Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gilt das Günstigkeitsprinzip z.B. im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG).

Beispiel: Der Tarifvertrag sieht einen Stundenlohn von € 17,65 vor. Dann kann im Arbeitsvertrag ohne weiteres ein Stundenlohn von € 18 vereinbart werden. Nicht möglich ist es nach unten abzuweichen, d.h. ein Stundenlohn € 17,50 zu vereinbaren.

Die Frage, wann ein Arbeitsvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung günstiger ist als ein Tarifvertrag, d.h. wie zu vergleichen ist, ist umstritten

Einigkeit besteht darüber, daß die einzelnen Regelungen miteinander zu vergleichen sind, so daß z.B. ein Einzelvertrag mit untertariflicher Bezahlung nicht als günstiger gilt, als gar kein Arbeitsvertrag mit tariflicher Bezahlung.

Streitig ist in welchem Umfang der Vergleich vorzunehmen ist. In Betracht kommen drei Möglichketien:

Einzelvergleich
Beim Einzelvergleich werden die einzelnen Regelungen (z.B. Stundenlohn, Urblaustage, Arbeitszeit miteinander verglichen, und nur die jeweils günstigere ist wirksam. Das führt zum herauspicken der jeweils günstigsten Regeln (Rosinentheorie) und verschiebt damit das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Gesamtvergleich
Der Gesamtvergleich ist das andere Extrem. Hier werden alle Regelungen von Tarifvertrag und Arbeitsvertrag bzw. Betriebsvereinbarung miteinander verglichen.
Gruppenvergleich
Beim Gruppenvergleich werden die Regelungen in Gruppen zusammengefaßt (z.B. Regelungen über Grundlohn und Leistungszahlungen gehören zusammen) und verglichen. Es gilt dann die jeweils günstigere Gruppe.

Die hM vertritt den Gruppenvergleich.

Siehe aber auch unter kollektives Günstigkeitsprinzip.

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