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§ 13 GVG
(gesetz.gvg)
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Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: Abgrenzung ordentliche Gerichtsbarkeit zu Verwaltungs­gerichts­bar­keit * wichtige prozessuale Normen Werbung: