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Abgrenzung ordentliche Gerichtsbarkeit zu Verwaltungs­gerichts­bar­keit
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 13 GVG alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Die Abgrenzung erfolgt entsprechend anhand der verschiedenen Theorien zur Frage des Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, z.B. der gängigen Sonderrechtstheorie. Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht vor, ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Für Details siehe unter öffentliche-rechtliche Streitigkeit.

Sind für eine Klage unterschiedliche Rechtswege eröffnet, weil sie auf mehrere Ansprüche gestützt werden kann und ein Anspruch ordentlichen Gerichtsbarkeit und der andere Anspruch der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet ist, so ist gemäß § 17 Abs.2 GVG jede unter einem Gesichtspunkt zuständige Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit zuständig. Ansprüche nach Art. 14 Abs. 3 S.4 und Art. 34 S. 3 GG werden allerdings allein von der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden, die dann ggf. über Ansprüche die zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören mit entscheidet.

§ 17 Abs.2 GVG gilt allerdings nicht bei Klagenhäufung.

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