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Haftung
(recht.allgemein und recht.zivil.materiell.schuld)
    

Der Begriff Haftung ist vieldeutig.

Haftung bezeichnet die Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens (Palandt, Einl. v. § 241 Rn. 14).

Haftung bezeichnet weiterhin die Unterwerfung eines Vermögens unter den Vollstreckungszugriff des Gläubigers (so haftet z.B. bei der KG auch das Privat Vermögen des Komplementärs) (Palandt, Einl. v. 241 Rn. 13).

Von Haftung spricht man schließlich beim Pfandrecht. Das Pfand haftet für eine bestimmte Forderung (Palandt, Einl. v. 241 Rn. 14).

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Auf diesen Artikel verweisen: Staatshaftungsrecht * nichtdeliktisches Schuldverhältnis Werbung: