(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei
keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene
Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister
eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein
anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Gesellschaft Anwendung.
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