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innerbetrieblicher Schadensausgleich
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Versicherungsschutz

Mit innerbetrieblichem Schadensausgleich bezeichnet man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Schadensausgleich bei betrieblich veranlasster Tätigkeit in Arbeitsverhältnissen analog §§ 276, 254 BGB.

Damit der innerbetriebliche Schadensausgleich anwendbar ist müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein.

Folge der Anwendbarkeit ist, dass je nach Verschuldensgrad eine Abstufung bei der Haftung vorgenommen wird. Bei Ermittlung des Verschuldensgrades ist dann z.B. zu berücksichtigen: die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, die Vorhersehbarkeit des Schadens, der Ausbildung des Arbeitnehmers, seine Stellung im Betrieb usw. Ist der Grad ermittelt wird die Haftung grob wie folgt aufgeteilt:

  • leichte ("leichteste") Fahrlässigkeit => 0 % Haftung des Arbeitnehmers
  • mittlere Fahrlässigkeit => 50 % Haftung
  • grobe Fahrlässigkeit => grds.. 100 %, siehe aber unten
  • Vorsatz => 100 % Haftung

Dabei wird eine Haftungsteilung aber auch bei grober Fahrlässigkeit angenommen, wenn das Arbeitsentgelt im deutlichen Missverhältnis zum Schaden steht (Schaden > 3 Monatsgehälter). Bei Vorsatz ist nach h.M. und ständiger Rechtsprechung ein doppelter Vorsatz auf die Pflichtverletzung und den Schaden zu fordern (siehe Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Blomeyer, § 59 Rn. 41).

Vorsatz wird vom BAG nur angenommen, wenn er sich sowohl auf Schlechtleistung als auch auf den Schaden des Arbeitgebers bezieht.

1. Versicherungsschutz

Besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung so haftet der Arbeitnehmer gedeckt durch die Versicherung voll. Besteht eine freiwillige Haftpflichtversicherung so folgt diese in der Haftung der Haftung des Arbeitnehmers nach oben genannten Grundsätzen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gefahrgeneigten Tätigkeit, Grundsätze der * Schadensersatz im Arbeitsverhältnis Werbung: