Mit institutioneller Garantie oder Institutsgarantie bezeichnet man die Gewährleistung bestimmter Einrichtungen durch das Grundgesetz. D.h. der Staat darf das Institut zwar regeln oder beschränken (z.B. das Eigentum), muss es aber im Kern gewährleisten und darf es nicht bis auf Null beschränken. Die Institutsgarantie schützt aber nicht den Einzelfall (sog. Individualgarantie), hier kann es trotz Wahrung der Institutsgarantie zu einem Totalverlust der Rechtsposition (z.B. bei Eigentum durch Enteignung) kommen. Zu den Instituten zählen:
Dem gegenüber steht die Individualgarantie. Diese garantiert dem Einzelnen den Bestand seines Grundrechts im konkreten Einzelfall.
Von den Institutsgarantie zu unterscheiden sind die Institute des Privatrechts.
Werbung:
|